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Dokument-ID: 101768
4. Abschnitt
Batterienverordnung
4. Abschnitt
Industriebatterien
§ 15.
(1) Hersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriealtbatterien unabhängig vom Datum ihres In-Verkehr-Setzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen.
(2) Hersteller können mit den Letztverbrauchern der Industriebatterien Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.