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Dokument-ID: 019836
Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L)
§ 15a. Verbrennen im Freien
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 77/2010, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.
(BGBl. I Nr. 77/2010)