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Dokument-ID: 062179
4. Abschnitt
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
4. Abschnitt
Öffentliche Behandlungsanlagen
§ 16. Betriebspflichten für öffentliche Behandlungsanlagen
Der Inhaber einer öffentlichen Behandlungsanlage ist verpflichtet, jene im Einzugsbereich angefallenen Abfälle zu übernehmen, für die die Anlage bestimmt ist.