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Dokument-ID: 060222
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)
§ 16. Feststellung
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) festzustellen.
(LGBl. Nr. 8240-6 (131/13))