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Dokument-ID: 054600
Umweltinformationsgesetz (UIG)
§ 16. Stempelgebühren- und Abgabenfreiheit
Begehren auf Mitteilung und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Bundesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren des Bundes und von Bundesverwaltungsabgaben.