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Dokument-ID: 681055
5. Abschnitt
Verpackungsverordnung 2014
5. Abschnitt
Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
§ 18. Pflichten für Einweggeschirr und -besteck
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
(BGBl. II Nr. 597/2021)