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Dokument-ID: 1146752
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 18. Zählstellen
Die zentrale Stelle hat Zählstellen einzurichten und zu betreiben oder Zählstellen zu beauftragen. Diese Zählstellen dienen der Erfassung der manuell zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen.