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Neu Dokument-ID: 982475

Vorschrift

Landes-Abfallwirtschaftsgesetz (L-AWG)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Reinhaltung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume

§ 18a.

idF LGBl. Nr. 9/2018 | Datum des Inkrafttretens 25.01.2018

(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung die Verunreinigung öffentlicher Straßen und öffentlich zugänglicher Freiräume im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes verbieten, soweit dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erforderlich ist; dabei ist auch der öffentliche Aufwand zur Beseitigung von Verunreinigungen zu berücksichtigen.

(2) Als Verunreinigung nach Abs. 1 gelten das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen verunreinigender Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder geboten sind, gelten nicht als Verunreinigung.

(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 können sachlich begründete Ausnahmen vom Verbot der Verunreinigung festgelegt werden, insbesondere für öffentliche Veranstaltungen.

(LGBl. Nr. 9/2018)