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Neu Dokument-ID: 223400

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Abfallbehälter, Gebote und Verbote

idF LGBl. Nr. 7/2019 | Datum des Inkrafttretens 02.02.2019

(1) Die Müllsammelgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden kann. Das Einstampfen von Siedlungsabfällen, sowie das Einbringen von Sperrmüll, betrieblichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichem Abfall in die Müllsammelgefäße ist verboten.
(LGBl. Nr. 7/2019)

(2) Das Entleeren der Abfallbehälter durch andere Personen als durch die Beauftragten der öffentlichen Müllabfuhr sowie das Umleeren und Durchsuchen der Abfallbehälter ohne zwingenden Grund ist verboten.

(3) Weiters sind die mutwillige Beschädigung von Abfallbehältern, die grundlose Entfernung vom jeweiligen Standplatz und jede Änderung der Beschaffenheit der Abfallbehälter, etwa durch Entfernung der Lärmdämpfer, des Deckels udgl., verboten.