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Dokument-ID: 119786
Wiener Abfallwirtschaftsgesetz (Wr. AWG)
§ 19c. Gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem für mehrere Liegenschaften
Im Hinblick auf ökologische, organisatorische, betriebliche und stadtgestalterische Erwägungen kann der Magistrat durch Verordnung für mehrere Liegenschaften gemeinsame Sammelbehälterstandplätze im Abholsystem (zB für technische Vorsammelsysteme) festlegen. § 19b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.