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Dokument-ID: 1054968
Salzburger Biomasseförderungsgesetz (S.BFG)
§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Ökostromgesetzes 2012 – ÖSG 2012 und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.