© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1055360

Vorschrift

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 24/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2012

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
  2. Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
  3. zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb;
  4. Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z. 1 TMG);
  5. Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.