Neu
Dokument-ID: 1007284
Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle
§ 2. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausnahme von der Verpflichtung zur Abholung biologisch verwertbarer Siedlungsabfälle, LGBl. Nr. 136/2015, außer Kraft.