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Dokument-ID: 120419
Landes-Abfallwirtschaftsgesetz (L-AWG)
§ 20. Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Der Bürgermeister hat demjenigen, der Abfälle nicht entsprechend den Bestimmungen der §§ 6, 7 Abs. 5 bis 7 und 9 Abs. 2 und 3 verwahrt, zur Abfuhr bereitstellt, abführen lässt oder selbst abführt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.