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Dokument-ID: 166793
8. Abschnitt
Tiermaterialien-Verordnung
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20. Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.