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Dokument-ID: 1146754
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 20. Recycling
Erstinverkehrsetzer und die zentrale Stelle haben die jeweiligen Massen der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall einer Recyclinganlage zuzuführen und im dem Stand der Technik entsprechenden höchstmöglichen Ausmaß zu recyceln.