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Dokument-ID: 062185
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz
§ 21. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(LGBl. Nr. 28/2011)