Bodenqualitätsverordnung
§ 22. Ausnahmebedingungen zu Untersuchungspflichten
Die Verpflichtungen zur Untersuchung von Ausbringungsflächen nach § 7 Abs. 1 und Materialien nach § 16 Abs. 1 bestehen nicht, wenn
a) | die Überschreitung der Vorsorgewerte nachweislich geogen ist oder durch überwiegend atmosphärische Einträge verursacht wird und mit keinen relevanten Einträgen durch die Ausbringung von Materialien zu rechnen ist oder | |||||||||
b) | trotz schonender Bewirtschaftung mit keiner Verringerung der Gehalte der von der Überschreitung betroffenen Stoffe zu rechnen ist und sich nach wiederholter Untersuchung der Ausbringungsfläche keine relevante Zunahme der Gehalte zeigt. | |||||||||