Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011)
§ 22. Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
(1) Ab dem Jahr 2013 erfolgt die übergangsweise Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27c.
(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für
- unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms, und
- (Anm. d. Red.: Z 2 ist gem. BGBl. I Nr. 47/2025 außer Kraft getreten.)
- für die Herstellung von Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, ABl. Nr. L 130 vom 10.05.2023 S. 52.
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 ist gem. BGBl. I Nr. 47/2025 außer Kraft getreten.)
(4) Abweichend von Abs. 2 Z 3 werden für Anlagenteile, in denen Waren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, übergangsweise kostenlose Emissionszertifikate zugeteilt. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung ist der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.
(BGBl. I Nr. 196/2023)