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Dokument-ID: 120422
Landes-Abfallwirtschaftsgesetz (L-AWG)
§ 23. Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer (LGBl. Nr. 44/2013)
- entgegen § 6 Abfälle verwahrt oder nicht rechtzeitig abführen lässt oder selbst abführt,
- entgegen § 7 Abs. 5 und 6 Abfälle nicht auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, oder dem in der Nähe gelegenen Übernahmsort bereitstellt,
- entgegen § 7 Abs. 7 Abfälle nicht zur Sammelstelle bringt,
- beim Durchsuchen von Abfällen Übernahmsorte oder Sammelstellen verunreinigt,
- die zur Aufnahme von bestimmten Arten von Abfällen bereitgestellten Abfallbehälter oder Sammeleinrichtungen unbefugt oder bestimmungswidrig verwendet,
- den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1, 4 oder 5 nicht nachkommt,
- entgegen § 14 Abs. 2 und 3 Abfälle nicht an die betreffende Abfallbeseitigungsanlage abführt oder diese Abfälle nicht übernimmt,
- entgegen § 15 Abs. 8 Auskünfte nicht erteilt, Einsicht in die Geschäftsunterlagen nicht gewährt oder Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen der Anlage nicht ermöglicht,
- entgegen einer aufgrund des § 18a Abs. 1 ergangenen Verordnung öffentliche Straßen oder öffentlich zugängliche Freiräume verunreinigt, (LGBl. Nr. 9/2018)
- entgegen § 19 Abs. 2 den Zutritt zu Liegenschaften oder Anlagen nicht ermöglicht oder Auskünfte nicht erteilt, (LGBl. Nr. 9/2018)
- die Verfügungen nicht befolgt, die in Verordnungen oder Entscheidungen enthalten sind, die aufgrund dieses Gesetzes ergehen. (LGBl. Nr. 9/2018)
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, g und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
(LGBl. Nr. 9/2018)
(5) Geldstrafen für Übertretungen nach Abs. 1 lit. i fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Übertretung begangen wurde.
(LGBl. Nr. 3/2019)