Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)
§ 24. Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung
(1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:
- die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
- gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
- als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden, (BGBl. II Nr. 193/2014)
- als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
- stofflich verwertet wurden,
- insgesamt verwertet wurden,
- recycliert wurden, (BGBl. II Nr. 193/2014)
- aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,und
- die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien. (BGBl. II Nr. 193/2014)
(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(BGBl. II Nr. 193/2014)
(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. II Nr. 193/2014)