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Neu Dokument-ID: 099550

Vorschrift

Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Meldungen über die Wiederverwendung und Behandlung

idF BGBl. II Nr. 193/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2014

(1) Hersteller haben bis zum 10. April jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr der Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu melden:

  1. die Massen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien, die
    1. gesammelt wurden, getrennt nach Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus gewerblichen Zwecken,
    2. als gesamtes Gerät zur Wiederverwendung vorbereitet wurden, (BGBl. II Nr. 193/2014)
    1. als Bauteile, Werkstoffe und Substanzen wiederverwendet wurden,
    2. stofflich verwertet wurden,
    3. insgesamt verwertet wurden,
    4. recycliert wurden, (BGBl. II Nr. 193/2014)
    1. aus der Europäischen Union ausgeführt wurden,und
  2. die erreichten Verwertungsquoten und Quoten der Wiederverwendung und des Recyclings entsprechend den Vorgaben der Tabellen 1 bis 3 in Anhang 3 getrennt nach Sammel- und Behandlungskategorien. (BGBl. II Nr. 193/2014)

(2) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie Re-use-Betriebe), der Elektro- und Elektronik-Altgeräte von einem Letztverbraucher übernimmt und diese Geräte nicht dem Hersteller zurückgibt, hat für diese Geräte die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 an die Koordinierungsstelle im Wege des Registers zu erstatten.
(BGBl. II Nr. 193/2014)

(3) Jeder Abfallbehandler, der Elektro- und Elektronik-Altgeräte behandelt, hat die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis e dem jeweiligen Meldeverpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 auch im Wege des Registers bis spätestens 10. März jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
(BGBl. II Nr. 193/2014)

(4) (Anm. d. Red: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)