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Dokument-ID: 1190753
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 25. Parteistellung
Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
- der Antragsteller,
- die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
- die Nachbarn,
- die betroffenen Wasserberechtigten und
- die betroffenen Gemeinden.
(BGBl. I Nr. 30/2024)