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Dokument-ID: 223407
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
§ 26. Anordnungen
Kommt ein Eigentümer (Inhaber) seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls bescheidmäßig anzuordnen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.