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Neu Dokument-ID: 223407

Vorschrift

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Anordnungen

idF LGBl. Nr. 10/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Kommt ein Eigentümer (Inhaber) seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Sammlung, Trennung, Beförderung und Behandlung des Abfalls bescheidmäßig anzuordnen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.