Neu
Dokument-ID: 213452
4. Abschnitt
Umweltförderungsgesetz (UFG)
4. Abschnitt
ALTLASTENSANIERUNG
§ 29. Ziele der Altlastensanierung
Förderungsziele der Altlastensanierung sind
- Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;
- Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;
- Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;
- Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;
- die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;
- Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.
(BGBl. I Nr. 30/2024)