Neu
Dokument-ID: 981846
Emissionsregisterverordnung 2017
§ 3. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- eine Punktquelle: eine verortbare Einwirkung auf die Beschaffenheit eines Oberflächengewässers durch die direkte oder indirekte Einbringung von Schadstoffen unter Verwendung technischer Anlagen wie zB Abwassereinleitungen oder Einleitungen von Deponiesickerwasser;
- ein Bescheidparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die eine Emissionsbegrenzung im Bewilligungsbescheid vorgesehen ist oder auf Grund von § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordnet wurde und gemäß den Anlagen A und B im Register erfasst werden kann;
- ein prioritärer Stoff: ein gemäß EU-WRRL festgelegter (Ab)Wasserinhaltsstoff (Parameter) der in Anlage C (Ab)Wasserherkunftsbereichen zugeordnet wird;
- ein Berichtsjahr: ein Kalenderjahr, auf das sich die gemeldeten Emissionsdaten beziehen;
- ein Berichtszyklus: jeweils sechs aufeinander folgende Berichtsjahre ab den Jahren 2009, 2015, 2021 und 2027;
- ein Messjahr: ein Kalenderjahr, in dem die registerpflichtige Person Emissionsdaten der prioritären Stoffe durch Einzelmessungen ermitteln muss.
- ein BVT-Beobachtungsparameter: ein (Ab)Wasserinhaltsstoff oder eine (Ab)Wassereigenschaft, für den bzw. die in einer Abwasseremissionsverordnung für IE-Richtlinien-Anlagen kein Grenzwert aber eine bestimmte Mindestmesshäufigkeit genannt ist. (BGBl. II Nr. 236/2025)