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Dokument-ID: 592766
Landes-Abfallwirtschaftsplan 1997
§ 3. Vorgaben für die sonstige Behandlung von Abfällen
Vor der umweltgerechten Deponierung von nicht vermeidbaren und nicht verwertbaren Abfällen ist durch sonstige Behandlung eine weitgehende Immobilisierung und Inertisierung vorzunehmen.