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Dokument-ID: 168786
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO)
§ 30. Beschränkung der Verwertung
(1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs 3 zulässig.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten
- auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen,
- auf Böden in verkarsteten Gebieten,
- auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden,
- auf Feldfutterkulturen, ausgenommen die Zwischenfrucht,
- auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Gewässer,
- wo Aufbringungsverbote auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen.