Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 31. Aufsicht
(1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
(BGBl. I Nr. 200/2021)
(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:
- die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;
- die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind; (BGBl. I Nr. 200/2021)
- die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
- der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
- der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe binnen angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
- der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
- der Betreiber die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Geschäftsfeld nicht binnen sechs Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
(BGBl. I Nr. 193/2013)