© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 213454

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Besondere Förderungsvoraussetzungen

idF BGBl. I Nr. 30/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Eine Förderung setzt voraus, daß

  1. (Anm. d. Red.: Z 1 ist gem. BGBl. I Nr. 30/2024 entfallen.)
  2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
  3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden; (BGBl. I Nr. 30/2024)
  4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
  5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

(BGBl. I Nr. 26/2022)