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Dokument-ID: 213454
Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 31. Besondere Förderungsvoraussetzungen
Eine Förderung setzt voraus, daß
- (Anm. d. Red.: Z 1 ist gem. BGBl. I Nr. 30/2024 entfallen.)
- Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
- Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden; (BGBl. I Nr. 30/2024)
- bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
- bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
(BGBl. I Nr. 26/2022)