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Dokument-ID: 213463
Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 38. Anerkennung als JI/CDM-Projekt
Die Anerkennung eines Projekts als JI oder CDM Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.
(BGBl. I Nr. 25/2025)