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Neu Dokument-ID: 1095925

Vorschrift

Batterienverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 3a. Hersteller von Batterien und Akkumulatoren

idF BGBl. II Nr. 311/2021 | Datum des Inkrafttretens 08.07.2021

Als Hersteller von Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren gilt

  1. jede Person mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals in Österreich gewerblich in Verkehr bringt,
  2. jede Person, die
    1. gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    2. ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 25a bestellt hat, und
  3. jede Person, die gewerblich Geräte- oder Fahrzeug- oder Industriebatterien oder -akkumulatoren in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

(BGBl. II Nr. 311/2021)