Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG)
§ 4. Begriffsbestimmungen
Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Als Umweltschaden gilt
| ||||
2. | Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource. | ||||
3. | Als geschützte Arten und natürliche Lebensräume gelten
| ||||
4. | Als Erhaltungszustand einer Art gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn
| ||||
5. | Als Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb seines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn
| ||||
6. | Als Betreiberin bzw. Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfin bzw. Gehilfen - ausübt oder bestimmt, ein-schließlich der Inhaberin bzw. des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin bzw. der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an ihre bzw. seine Stelle die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern sie bzw. er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr bzw. ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. | ||||
7. | Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt. | ||||
8. | Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. | ||||
9. | Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird. | ||||
10. | Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. | ||||
11. | Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder oder einstweiliger Maßnahmen im Sinn der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen. | ||||
12. | Als natürliche Ressource gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume und Boden; als Funktionen gelten die Funktionen einer natürlichen Ressource, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt. | ||||
13. | Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird. | ||||
14. | Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Fall von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Fall einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit. | ||||
15. | Als Kosten im Sinn dieses Landesgesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Landesgesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung. |