Steiermärkisches Umwelthaftungsgesetz (StUHG)
§ 4. Begriffsbestimmungen
1. | Umweltschaden:
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2. | Schaden oder Schädigung: | ||||
| Eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource. | ||||
3. | Geschützte Arten und natürliche Lebensräume:
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4. | Erhaltungszustand:
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5. | Unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens: | ||||
| Die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird. | ||||
6. | Berufliche Tätigkeit: | ||||
| Jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt. | ||||
7. | Betreiberin/Betreiber: | ||||
| Jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfinnen/Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaberin/des Inhabers einer Zulassung, Genehmigung oder Bewilligung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin/der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, treten an ihre Stelle die Eigentümerin/der Eigentümer (jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern diese den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen haben. | ||||
8. | Emission: | ||||
| Die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt in Folge menschlicher Tätigkeiten. | ||||
9. | Vermeidungsmaßnahme: | ||||
| Jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. | ||||
10. | Sanierungsmaßnahme: | ||||
| Jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anlagen 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funk-tionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen. | ||||
11. | Natürliche Ressource: | ||||
| Geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden. | ||||
12. | Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource: | ||||
| Die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt. | ||||
13. | Ausgangszustand: | ||||
| Der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird. | ||||
14. | Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung: | ||||
| Im Falle geschützter Arten und natürlicher Lebensräume die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit. | ||||
15. | Kosten: | ||||
| Die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung. |