Wiener Umwelthaftungsgesetz (Wr. UHG)
§ 4. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | „Umweltschaden“ ist:
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2. | „Schaden“ oder „Schädigung“ ist eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource. | ||||||
3. | „Geschützte Arten“ und „natürliche Lebensräume“ sind:
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4. | Als „Erhaltungszustand“ gilt:
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5. | Als „Betreiber“ oder „Betreiberin“ gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, der oder die die berufliche Tätigkeit – allein oder mittels Gehilfen – ausübt oder bestimmt, einschließlich des Inhabers oder der Inhaberin einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann der bisherige Betreiber oder die Betreiberin nicht mehr herangezogen werden, tritt an seine oder ihre Stelle der Eigentümer oder die Eigentümerin (jeder Miteigentümer oder jede Miteigentümerin) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern er oder sie den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. | ||||||
6. | Als „berufliche Tätigkeit“ gilt jede in Anhang 1 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob die Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt. | ||||||
7. | Als „Emission“ gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. | ||||||
8. | Die „unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens“ ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird. | ||||||
9. | Als „Vermeidungsmaßnahme“ gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. | ||||||
10. | Als „Sanierungsmaßnahme“ gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne des Anhangs 2 oder des Anhangs 3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wieder herzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen. | ||||||
11. | Als „natürliche Ressource“ gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume, sowie der Boden. | ||||||
12. | Als „Funktionen“ und „Funktionen einer natürlichen Ressource“ gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt. | ||||||
13. | Als „Ausgangszustand“ gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird. | ||||||
14. | Als „Wiederherstellung“ einschließlich der „natürlichen Wiederherstellung“ gilt im Falle von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit. | ||||||
15. | Abweichend von den §§ 75 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, sowie abweichend von besonderen Kostenregelungen der Verwaltungsvorschriften gelten als Kosten im Sinn dieses Gesetzes die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger anteiliger Gemeinkosten, Finanzierungskosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung. |