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Neu Dokument-ID: 1006888

Vorschrift

Geschäftsordnung des Abfallwirtschaftsbeirates

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Teilnahme von Ersatzmitgliedern

idF LGBl. Nr. 4/1995 | Datum des Inkrafttretens 19.01.1995

(1) Bestellte Ersatzmitglieder sind auch dann berechtigt, an einer Sitzung des Beirates teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.

(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, kommt den Ersatzmitgliedern kein Stimmrecht zu.