Neu
Dokument-ID: 337380
2. Abschnitt
EDM-Aufwandersatzverordnung
2. Abschnitt
Aufwandersatz für die Anwendung e-EAG
§ 4. Verpflichtete
Die gemäß § 29 AWG 2002 genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind zur Leistung der gemäß § 6 festgelegten Aufwandersätze an den Dienstleister verpflichtet.