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Neu Dokument-ID: 213465

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

Der Anbieter hat sich bei Anbotslegung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Abwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 46 betraute Abwicklungsstelle darüber zu informieren, ob für das Projekt Unterstützungsleistungen österreichischer oder ausländischer Institutionen, wie Förderungen oder Garantien, beantragt oder gewährt werden. Dies ist auch der Kommission gemäß § 45 mitzuteilen.

Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der Abwicklung dieser finanziellen Unterstützung betrauten Institutionen über den beabsichtigten oder erfolgten Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.