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Dokument-ID: 017820
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
§ 41. Kundmachung der mündlichen Verhandlung
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
(BGBl. I Nr. 97/2013)