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Dokument-ID: 223426
VII. Abschnitt
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
VII. Abschnitt
Burgenländischer Müllverband(Verfassungsbestimmungen)
§ 42. Aufgaben
(1) Die Gemeinden des Burgenlandes bilden einen Gemeindeverband mit der Bezeichnung „Burgenländischer Müllverband“. Er hat seinen Sitz in Oberpullendorf.
(2) Dem Verband obliegt die Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.