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Neu Dokument-ID: 213468

Vorschrift

Umweltförderungsgesetz (UFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 43. Richtlinien

idF BGBl. I Nr. 25/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2025

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
  2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
  3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
  4. Verfahren
    1. Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
    2. Berichtslegung (Kontrollrechte)
    3. Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
  5. Gerichtsstand.

(BGBl. I Nr. 98/2020)

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.
(BGBl. I Nr. 25/2025)

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.