Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 43. Richtlinien
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
- Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
- Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
- Verfahren
- Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- Berichtslegung (Kontrollrechte)
- Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
- Gerichtsstand.
(BGBl. I Nr. 98/2020)
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.
(BGBl. I Nr. 25/2025)