Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 46. Abwicklungsstelle, Aufgaben
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
- Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
- Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
- Verfahren
- Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- Berichtslegung (Kontrollrechte)
- Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
- Gerichtsstand.
(BGBl. I Nr. 25/2025)
(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(BGBl. I Nr. 98/2020)
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.