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Dokument-ID: 168804
Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 (K-AWO)
§ 46. Bevollmächtigung des Geschäftsführers
In der Geschäftsordnung darf dem Geschäftsführer die Befugnis zur Besorgung bestimmter regelmäßiger Geschäfte sowie zur Vertretung des Verbandes nach außen in diesen Angelegenheiten erteilt werden. Die Verantwortlichkeit der Organe und gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten werden hiedurch nicht berührt.