Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 48f. Besondere Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
- in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,
- zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,
- von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und
- im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(BGBl. I Nr. 25/2025)
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.