Neu
Dokument-ID: 1112154
Umweltförderungsgesetz (UFG)
§ 48i. Kommission
Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus
- zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, (BGBl. I Nr. 25/2025)
- je einem Vertreter
- des Bundesministeriums für Finanzen,
- des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
- des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
- des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
- je einem Vertreter
- der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
- (Anm. d. Red.: Lit. b entfällt gem. BGBl. I Nr. 25/2025.)
- des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und (BGBl. I Nr. 25/2025)
- des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, (BGBl. I Nr. 25/2025)
- insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
- zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
- zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
- einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
- einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
- zwei Vertretern der Länder,
- je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
- je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.