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Neu Dokument-ID: 1005308

Vorschrift

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe

idF BGBl. Nr. 186/1996 | Datum des Inkrafttretens 20.04.1996

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgeblichen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise gesondert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt:

  1. Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff die Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend der in Frage kommenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 am Teilstrom festzulegen. Werden bei der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 und die Befristungen gemäß Anlage B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung.
  2. Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 2 festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verordnung oder einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist.
  3. Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf Grund Z 2 unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhaltsstoffes mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich.