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Dokument-ID: 1174041
Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024)
§ 5. Inhalt des Genehmigungsbescheides
(1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
- den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
- minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
- Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
- die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser,
- die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens,
- die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit,
- den maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
- Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),
- Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser,
- Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,
- Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf und
- alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anhang 2 zu bestimmen sind,
- die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
- die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.