Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 (StAWG 2004)
§ 5. Landes-Abfallwirtschaftsplan
(1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben regionale Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen regionalen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen, fachlichen und technischen Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft darzulegen. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne haben jedenfalls eine Bestandsaufnahme des Aufkommens der Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4, eine Darstellung der Behandlung einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen sowie Strategien für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft zu enthalten. Die regionalen Abfallwirtschaftspläne müssen mit dem Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) übereinstimmen. Die Entwürfe der regionalen Abfallwirtschaftspläne sind zur diesbezüglichen Prüfung an die für Abfallwirtschaft zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu übermitteln und das Prüfergebnis ist vor der Veröffentlichung zu berücksichtigen. (LGBl. Nr. 19/2026)
(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung).
(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.
(4) Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist von de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann der Bundesministerin/ dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(LGBl. Nr. 87/2014)