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Dokument-ID: 481242
Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012)
§ 5. Vereinfachte Aufzeichnungen
(1) In Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
- die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
- den Übernehmer,
- die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
- das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
führen.
(2) Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte
- Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
- Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.
(BGBl. II Nr. 223/2023)