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Neu Dokument-ID: 594128

Vorschrift

Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Ziele für die Behandlung der von den Gemeinden gesammelten Abfälle

idF LGBl. Nr. 104/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

(1) Die Behandlung der von den Gemeinden gesammelten Hausabfälle, sperrigen Abfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle soll in der Art und Weise von den Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem Statut selbst oder von Dritten im Auftrag durchgeführt werden, dass eine den geltenden Vorschriften entsprechende längerfristige Entsorgung gesichert ist (Entsorgungssicherheit).

(2) Bei der Auswahl der Behandlungsverfahren und bei der Behandlung der Abfälle selbst ist die niedrigst mögliche Emission der Gase anzustreben, die den Treibhauseffekt der Atmosphäre verstärken oder einen Beitrag zur Zerstörung der Ozonschicht in hohen Luftschichten leisten (Klimaschutz).