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Dokument-ID: 1020787
Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993
§ 51a. Entschädigung der Organe
Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
(LGBl. Nr. 7/2019)